Aktuelles: Fälligkeit bei (nachträglicher) monatlicher Lohnzahlung

 

Ist vereinbart, dass der Arbeitgeber monatlich nachträglich den Lohn zahlt, muss er ihn bis spätestens zum 5. des Folgemonats an den Arbeitnehmer auszahlen (Datum der Gutschrift auf dem Empfängerkonto).

Mit dieser Entscheidung ließ das LAG Rheinland-Pfalz den Einwand des Arbeitgebers nicht gelten, aus technischen Gründen werde für die Abrechnung jeweils eine Zeit bis zum 15. des Folgemonats benötigt. Die Vergütung sei nach Ablauf eines jeden Monats zu entrichten, das heißt grundsätzlich am 1. Tag des Folgemonats. Mit der Festlegung auf den 5. des Folgemonats werde lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Fälligkeit auf dem nächsten Werktag verschiebt, wenn der Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag falle.

 

Immer auf dem Laufenden mit LOHN-ART.
Ihre Aniko Grund


Quelle: Urteil des  LAG vom 02.07.2009, Az: 11 Sa 202/09

 

< Zurück zu "Aktuelles"