Aktuelles: Auszahlung einer Abfindung kann steuerwirksam verschoben werden

 

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Auszahlung einer Abfindung allein aus steuerlichen Gründen in das nächste Jahr verschieben. Voraussetzung ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nur, dass die Verschiebung vor der ursprünglichen Fälligkeit der Abfindung vereinbart wird.


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* Quelle: BFH-Urteil vom 11.11.2009, Az. IX-R 1/09

 

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